Kirchenaustritt

Antrag Im Standesamt

Kosten 35,00 Euro (Bar, EC-Karte)

Was ist zu beachten? - Wer ist zuständig?

In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten am Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich. Der Kirchenaustritt erfolgt durch persönliche Austrittserklärung vor dem Standesbeamten oder durch Zuleitung einer urkundlichen Austrittserklärung (notariell) an den zuständigen Standesbeamten.

Wie erkläre ich den Austritt?

  • Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das Standesamt weiterleiten.

Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-Mail ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Zusätzlich zum gültigen Ausweisdokument müssen keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Eine Vorlage der Taufurkunde ist nicht zwingend notwendig. Für die Fortschreibung des Taufregisters bei der entsprechenden Religionsgemeinschaft ist es ist allerdings hilfreich, wenn Sie uns beim Kirchenaustritt den Taufort mitteilen.

Wann wird der Kirchenaustritt wirksam?

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuer-Pflicht endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Kirchenaustritt ausländischer Staatsangehöriger möglich?

Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AVKirchStG). Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.

Übertritt von einer Kirche zu einer anderen?

Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt und als Eintritt zu behandeln. Ein vorheriger Austritt ist erforderlich!

Der Eintritt in die neu gewählte Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach deren Satzung.

Über den Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

  • die Meldebehörde
  • das Finanzamt
  • das Kirchensteueramt

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