Gewerbe Anmeldung

Antrag Im Gewerbeamt - nur mit Terminvereinbarung!

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Kosten je Meldung: 25,00 Euro pro Gesellschafter (Bar, EC-Karte)
Weitere Gebühren können anfallen.

Wer benötigt eine Gewerbe Anmeldung?

Bevor Sie ein Gewerbe starten, brauchen Sie eine Gewerbe Anmeldung, in manchen Fällen sogar eine zusätzliche Erlaubnis. Aber beachten Sie bitte, dass nicht alles, "was Geld bringt", ein Gewerbe ist.

Angemeldet werden muss grundsätzlich jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer gerichtete selbstständige Tätigkeit, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bevor diese aufgenommen wird und sobald der Betriebssitz feststeht. Einige häufige Beispiele für einen Gewerbebetrieb sind:

Einzelhandel bzw. Großhandel mit Lebensmittel, Textilien, Geschenkartikel, Backwaren, Haushaltsgeräte, elektronische Erzeugnisse, Unterhaltungselektronik, Kosmetik, Schreib- und Spielwaren, Möbel, Tabakwaren usw.

Wichtige Info für Existenzgründer
Datenübermittlung ans Finanzamt: Ab 01.01.2021 besteht die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" über „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de unter der Rubrik „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (siehe Merkblatt).

 

Wer braucht keine Gewerbe Anmeldung?

Ausgenommen sind die sog. freien Berufe (u.a. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Journalisten, etc.) sowie die Urproduktion (z.B. Fischerei, Viehzucht, Land- und Forstwirtschaft).

Ob Ihre Tätigkeit zu einem sog. freien Beruf gehört, erfahren Sie im Bürgerbüro.

Was sind erlaubnispflichtige Gewerbe?

Erlaubnis pflichtige Gewerbe betreiben z.B. Gastwirte, Versteigerer, Makler, Baubetreuer, Bauträger, Pfandleiher, Bewacher, Veranstalter von Spielen und Betreiber von Spielgeräten, etc.

Weitere Erlaubnispflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handwerksrecht. Außerdem ist eine Erlaubnis bei Personen- und Güterbeförderung, bei Arbeitnehmerüberlassung, im Waffenhandel und von Fahrschulen zu beantragen.

Handwerk

Zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) ist neben der Gewerbeanmeldung die Eintragung in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer erforderlich (§ 1 Handwerksordnung). Zulassungsfreie Handwerke beziehungsweise handwerksähnliche Gewerbe (siehe Anlage B zur Handwerksordnung) sind der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Handwerksordnung).

Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Geldbußen geahndet.

Nähere Auskünfte zum Eintragungs- bzw. Anzeigeverfahren können Sie bei der Handwerkskammer für Schwaben erhalten.

 

Info zu zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken

Handwerksordnung (HwO)
Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) -zulassungspflichtige Handwerke
Anlage B zur Handwerksordnung (HwO) -zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn Sie uns vor der Anmeldung kontaktieren, können wir Ihnen mitteilen, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen bzw. ob bei Ihnen ggf. eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist. Benötigt wird in jedem Fall der Personalausweis oder Reisepass.

Zusätzlich kann ein Führungszeugnis erforderlich sein. Je nach Gewerbeart und anmeldender Person müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden. Wir geben Ihnen auch darüber Auskunft, welche Gebühren im Einzelnen für Ihre Gewerbeanmeldung fällig werden.

Wer wird über die Gewerbe Anmeldung informiert?

Wir unterrichten für Sie von Ihrer Gewerbe Anmeldung unter anderem folgende Stellen/Behörden:

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